Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Buchung der DJ-Dienstleistung von Sven Michel "MrElectrixx" Sound of Village, im
folgenden Auftragnehmer genannt und dem Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt)
gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des
Auftragnehmers. Abweichende Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche
Abreden sind ungültig.
§1 Anfahrt
Der Veranstalter sorgt für eine direkte Zufahrt zur Veranstaltungslocation und einen
kostenlosen DJ-Parkplatz am Veranstaltungsort. Er kümmert sich um evtl. anfallende
Zufahrt- Genehmigungen (z.B. Fußgängerzonen, Privatstraßen oder öffentlich gesperrte
Zufahrtsstraßen) Der Veranstalter haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen und
die dadurch verursachten Kosten. Der Auf- und Abbau der Licht- und Tontechnik erfolgt,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, direkt vor und nach dem DJ-Einsatz. Zu diesem
Zweck muss am Veranstaltungsort der kürzeste Transportweg vom und zum Parkplatz für
den Auftragnehmer frei zugänglich sein. Hindernisse für den Transport (Treppen, weitere
Transportwege u.a.) sind dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss mitzuteilen.
Ist am Veranstaltungsort für den Auftragnehmer kein unentgeltlicher PKW-Stellplatz
vorhanden, so sind möglicherweise anfallende Parkgebühren durch den Auftraggeber
aufgrund des Nachweises durch den Auftragnehmer zu erstatten.
§2 Anreisespesen / Nächtigungsspesen
a) Die An- und Abfahrt werden, wenn nicht im Angebot separat ausgewiesen, zusätzlich
zur Gage mit 0,50 € brutto pro gefahrenem Kilometer verrechnet. Der Abreisepunkt ist
immer der Wohnort vom Auftragnehmer. Die Berechnung der Kilometer entspricht auf
Google Maps immer der schnellsten Route!
b) Befindet sich der Veranstaltungsort über 150 km vom Wohnort (einfache Strecke) des
DJ´s entfernt, stellt der Veranstalter dem Künstler ein Ein-bzw. Zweibettzimmer inkl.
Frühstück, WC und Dusche auf dem Zimmer, kostenlos zur Verfügung.
§3 Besonderheiten am Veranstaltungsort
a) Ist der Weg zum Veranstaltungsraum nicht barrierefrei oder verfügt die Location über
keinen nutzbaren Aufzug, sorgt der Veranstalter für kostenlose Helfer, die beim Be- und
Entladen des DJ Fahrzeuges zur Verfügung stehen.
b) Der Veranstaltungsraum hat trocken und der Untergrund gut befestigt und staubfrei zu sein.
c) Spielt der DJ im Freien, trägt alleine der Veranstalter das Witterungsrisiko. Bei
witterungsbedingtem Ausfall hat der Veranstalter die gesamte vertraglich vereinbarte Gage
zu zahlen. Der Arbeitsplatz des DJ´s muss in diesem Fall einen befestigten Untergrund
haben und überdacht und trocken sein. Das Equipment muss vor direkter
Sonneneinstrahlung und Regen geschützt sein. Bei Temperaturen unter 10 Grad C° sorgt
der Veranstalter für einen wohltemperierten Arbeitsplatz für den DJ und sein Equipment.
§4 Technische Anforderungen
a) Stromversorgung: Für die Technik des DJ´s wird eine Stromversorgung
(220 V Steckdose) benötigt.
Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene
Sicherung verfügen! Ein anschließen der DJ Anlage an eine Stromversorgung über ein
Aggregat ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich! Bei einem
wiederholten Stromausfall (egal warum) kann der DJ zum Schutz seiner DJ Anlage seine
Dienstleistung sofort einstellen.
b) Wird vom Veranstalter oder dem Inhaber des Veranstaltungsraumes Technik gestellt,
übernimmt der DJ keine Haftung für eventuelle Schäden durch Bedienfehler, die Haftung
alleine liegt beim Veranstalter.
c) Der Veranstalter oder die Gäste haben keine Befugnis, die DJ Technik / Anlage ohne
Erlaubnis selbständig zu bedienen.
d) Der Platzbedarf des Equipments liegt zwischen 5 und 10 m².
§5 Licht- und Tonanlage
Der DJ garantiert für ein qualitativ hochwertiges und funktionsfähiges Equipment. Die
Musik- und Lichtanlage kann allerdings aus organisatorischen Gründen von den auf
meiner Webseite dargestellten Fotos abweichen. Die Stromkosten, die durch den
Energieverbrauch der DJ Anlage verursacht werden, trägt der Veranstalter.
§6 Schäden an der Technik
Bei Schäden an der Technik, die durch den Veranstalter oder einen Dritten entstehen,
haftet die Haftpflichtversicherung des Veranstalters. Hat der Veranstalter keine
Versicherung, die Schäden abdeckt, die durch ihn oder Dritte herbeigeführt werden, hat
der Veranstalter eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen.
§7 Haftung
Sobald die Technik des DJ´s am Veranstaltungsort aufgebaut wurde, haftet der
Auftraggeber (bis zum Abbau der Technik) gegenüber dem Auftragnehmer für alle durch
ihn selbst, Gäste oder Besucher der Veranstaltung am Equipment des Auftragnehmers
verursachten Schäden. Sollte die Anlage durch die Gäste verschmutzt werden, (z.B. durch
Getränke, Speisen, Asche, etc.) hat der DJ dies zu dokumentieren. Die Säuberung wird
dem Veranstalter nachträglich in Rechnung gestellt.
Für während der Veranstaltung auftretende Personen- und Sachschäden haftet
ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wurde. Falls der
Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände bzw. äußere Einflüsse
(höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim
Veranstalter, Stromausfall /-schwankungen u.a.) die vereinbarte Leistung nicht erbringen
kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf einen Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz
oder Zurückhaltung/ Minderung der vereinbarten Gage.
Der Auftraggeber garantiert für die Sicherheit des Auftragnehmers während der
Veranstaltung.
§8 Bewirtungskosten
Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für die Bewirtung (einfaches Essen und
ausreichend nicht-alkoholische Getränke) des Auftragnehmers und ggf. seiner
Begleitperson (Aufbauhilfe). Alternativ ist eine Bewirtungspauschale in Höhe von 19.90
Euro (inkl. MwSt.) zu entrichten.
§9 Anmeldung der Veranstaltung
Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Genehmigungen und Anmeldungen (GEMA)
einzuholen und gegebenfalls eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen. Die Kosten
hierfür trägt er selbst! Die Prüfung, ob eine Veranstaltung GEMA-pflichtig ist, obliegt dem
Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt die eventuell anfallenden Gebühren und wird
diese direkt an die Gesellschaft entrichten. Fehlt wissentlich oder unwissentlich eine
notwendige Anmeldung oder Genehmigung, ist der Veranstalter gegenüber dem DJ in
voller Höhe schadenersatzpflichtig, sollte der DJ dafür von dritter Seite belangt werden.
§10 Angebot
Alle vom Auftragnehmer erstellten Angebote sind freibleibend und besitzen eine Gültigkeit
von 2 Monaten und müssen nach Ablauf bei Bedarf neu angefordert werden.
§11 Unverbindliche Reservierung
Eine unverbindliche Reservierung des DJ´s ist nicht möglich!
Mündliche oder schriftliche Mail Zusagen ohne eine Buchungsbestätigung seitens des
DJ´s führen nicht automatisch zu einer verbindlichen Terminreservierung.
§12 Vertragsabschluss
Ein Vertrag mit dem DJ kommt zustande, wenn Sie uns diesen schriftlich ( per Mail, Fax,
SMS ) zusagen, aber erst dann endgültig, wenn Sie von mir eine Buchungsbestätigung
bzw. Künstlervertrag erhalten. Mit dem Vertrag akzeptieren beide Parteien diese AGB´s.
Der Vertrag ist auch verbindlich für die Rechtsnachfolge der vertragsschließenden
Vertragspartner.
§13 Musikauswahl
Der DJ ist in der Gestaltung seines Musikprogramms frei und lässt seine Erfahrungen
bezüglich der Musikauswahl entsprechend einfließen. Vorherige Absprachen zur
musikalischen Gestaltung des Programms zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind
selbstverständlich möglich und erwünscht. Während der Veranstaltung dürfen der
Veranstalter und seine Gäste sich Musik beim DJ wünschen. Er ist allerdings berechtigt,
Musikwünsche abzulehnen. Der DJ ist nicht verpflichtet, auf Weisungen von Dritten
einzugehen. Während den Essenszeiten oder während dem Eintreffen der Gäste legt der
DJ nicht live auf. Er spielt leise Hintergrundmusik ab. Für den Erfolg der künstlerischen
Darbietung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.
Die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.
§14 Auftrittsdauer / Mehrstunden
Der Aufbau der Anlage erfolgt etwa eine Stunde vor Auftrittsbeginn durch den DJ. Die
Auftrittsdauer beginnt mit dem laufen der Musik und endet wie vertraglich vereinbart. In
der Auftrittsdauer ist die Auf- und Abbauzeit nicht enthalten, es handelt sich hierbei um die
reine Auftrittsdauer. Die Auf- und Abbauzeit wird dem Veranstalter nicht berechnet. Jede
weitere vorgezogene halbe Stunde, die vom Veranstalter verlangt wird, wird vom DJ mit
15,00 €uro zusätzlich verrechnet.
Auf Wunsch des Veranstalters ist eine Verlängerung der Auftrittsdauer auch während der
Veranstaltung noch möglich. Für jede weitere zusätzliche Stunde werden die Kosten im
15-Minuten-Takt berechnet. (Stundensatz beträgt 30,00 Euro brutto) Die Absprache für die
Verlängerung erfolgt direkt vor Ort.
§15 Zahlungskonditionen
Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber 14 Tage vor der Veranstaltung eine
Rechnung über den vertraglich vereinbarten Gesamtbetrag. Dieser kann bis zu einem Tag
vor der Veranstaltung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers überwiesen
werden. Wurde keine Überweisung vorab getätigt, so erfolgt die Zahlung des Betrages
nach dem Aufbau der Veranstaltungstechnik, abweichend nach dem Eintreffen des
Auftraggebers vor Ort, bar in voller Höhe. Nachträglich vereinbarte Sonderleistungen
sowie zusätzliche Einsatzstunden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung
gestellt. Die Begleichung dieser Mehrkosten erfolgt in bar am Ende der Veranstaltung oder
per Überweisung innerhalb von zehn Werktagen.
Die Gage ist laut Angebot, immer inkl. der gesetzlichen USt. nach §19 USt Gesetz.
Bei Zahlungsverzug werden pro Mahnung 12 % Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
§16 Stornierungen seitens des Veranstalters
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der festgelegten Vergütung im vertraglich
festgelegten Rahmen. Bei Rücktritt durch den Auftraggeber ist eine finanzielle
Entschädigung an den Auftragnehmer zu zahlen, welche sich wie folgt staffelt:
bis 40 Tage vor der Veranstaltung: 25 % der vereinbarten Gage
bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage
bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 80 % der vereinbarten Gage
bis 3 Tage vor der Veranstaltung: 95 % der vereinbarten Gage
Der Rücktritt des Auftraggebers hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
§17 Stornierungen seitens des Künstlers
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer ist durch Krankheit, Unfall, Tod oder
höhere Gewalt möglich. In einem solchen Fall besteht für den Auftragnehmer die
Verpflichtung, sich um einen gleichwertigen Ersatz zu den gleichen Konditionen zu sorgen.
Der Auftraggeber kann den angebotenen Ersatz-Discjockey bis 14 Tage vor der
Veranstaltung ablehnen und den Vertrag kostenfrei stornieren.
§18 Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung
von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht,
wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
§19 Sonstige Bestimmungen
Der Vertrag dient nur dem Geschäftsabschluss und hat als Rechnung keinerlei Gültigkeit.
Die künstlerische Gestaltung bzw. Art und Weise des Auftrittes obliegt nach Absprache
vollkommen dem auftretenden DJ.
Als Gerichtsstand gilt Erfurt sowie geltendes deutsches Recht.
Der DJ überträgt dem Veranstalter das Recht, auf allen Vorankündigungen (Plakaten,
Flyer, Homepage, etc.) für oben angeführte Veranstaltung seinen Künstlernamen zu
veröffentlichen. Das auslegen von Flyer / Plakaten ist dem DJ gestattet. Der Veranstalter
ist selbstständig für die Anmeldung des Events bei der GEMA (www.gema.de) zuständig
und trägt alle anfallenden Kosten betreffender Aufführungsrechte bei öffentlichen
Veranstaltungen. Eventuell anfallende Kautionen (wird oft als Sicherheit bei Burgen und
Schlössern verlangt) legt ebenso der Veranstalter aus.
Eine anschließende Verrechnung mit der Gage ist nicht möglich!
Der Auftraggeber versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen
oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder
rechtlich unwirksam werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Alle
unwirksam gewordenen Bestimmungen werden nach ihrem Zweck in rechtswirksamer
Weise erfüllt und sinnwahrend neu formuliert.